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Mittwoch, 06 Januar 2016
von Alexander Zarrouk

Bohren im Bad – Was ist erlaubt, was nicht?

Im täglichen Gespräch mit unseren Kunden begegnen wir immer wieder folgender Aussage: „Ich möchte als Mieter nicht in die Fliesen bohren, beim Auszug muss ich sonst Schadensersatz leisten“. Das stimmt eindeutig so nicht. Zwar darf ein Mieter nicht „wie wild“ drauf losbohren, aber ein Vermieter darf Bohren in Fliesen und Fugen keinesfalls generell verbieten – auch nicht per Individualvereinbarung.

Bild-Bohrmaschine-Paragraph

Bei uns erfahren Sie, was das Gesetz erlaubt und was nicht.

Wann darf ich in die Fliesen/Fugen bohren?

Die Ausstattung der Sanitärräume mit den üblichen Vorrichtungen gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Fehlen diese Gegenstände oder sind sie nur in geringem Maße vorhanden, darf der Mieter zur Tat schreiten. Das gilt ausdrücklich auch für Badewannenaufsätze, denn kein Vermieter kann seinem Mieter vorschreiben, stattdessen einen Duschvorhang zu verwenden.

Grundsätzlich ist das Bohren von Dübellöchern in Fugen und Fliesen demnach auch ohne Zustimmung vom Vermieter möglich, solange das übliche Maß nicht überschritten wird. Grundsätzlich muss der Mieter die Dübellöcher wenn möglich in die Fugen setzen. Ist dies nicht möglich, ist auch das fachgerechte anbohren von Fliesen im üblichen Rahmen erlaubt, da der  Mieter das Recht hat, seine Wohnung nach den eigenen Wünschen zu gestalten und zu nutzen. (Quelle: http://www.hausverwalter-vermittlung.de)

Bild-Dusche-neben-Wanne-angebracht

Zwar bleibt es immer eine Einzelfallentscheidung, doch grundsätzlich darf das Bohren in Fliesen und Fugen nicht verboten werden.

Was überschreitet den üblichen Rahmen?

Als abschreckendes Beispiel für eine zulässige Bohr-Manie eines Mieters gilt das Urteil des Landgerichts Hamburg aus dem Jahr 2001 (Az. 307 S 50/01): 32 Dübellöcher im Bad wurden seinerzeit für zulässig erachtet. In diesem Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Vermieter keinerlei Sanitärgegenstände angebracht hatte. Üblicherweise stattet ein Vermieter das Bad  aber mit Toilette, Waschbecken, sowie Badewanne und / oder Dusche aus. Fehlen Badezimmerschränke (z.B. Spiegelschrank), Handtuch- und Toilettenpapierhalter und dergleichen, darf der Vermieter ohne Rücksprache selbst aktiv werden. (Quelle: http://deutschesmietrecht.de)

Natürlich muss und darf weder die gesamte Ahnengalerie per Einzelfoto an jede Kachel gedübelt werden, noch muss für mehr als ein Handtuch pro Kopf ein Haken angebohrt werden. Wenn Sie Ungemach beim Auszug komplett vermeiden wollen, bieten sich gerade für kleinere Accessoires (aber auch bestimmte Badewannenaufsätze) die Produkte aus dem Hause „nie wieder bohren.“ an.

PS. Im Zweifel hilft auch ein Anruf beim Vermieter. Informieren Sie ihn freundlich über ihr Vorhaben, denn pauschal verbieten kann er Ihnen das Bohren im Bad nicht.

Bild-Handtücher

Im Zweifel hilft der gesunde Menschenverstand: Natürlich muss der Vermieter nicht uneingeschränkt hinnehmen, wenn sein Bad in einen Schweizer Käse verwandelt wird.

Kontakt:

Mail: sales@duschmeister.de
Telefon: 04102 / 80 39 20

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